Rechtliches
Das österreichische Pyrotechnikgesetz teilt pyrotechnische Gegenstände in vier Klassen, abhängig von Gewicht, Art und Wirkung:
Klasse IV: GroßfeuerwerkeGewicht: mehr als 250gFeuerwerkskörper dieser Klasse dürfen nur Inhabern mit besonderen Bewilligungen ausgehändigt werden. Eine Steighöhe von 200m darf nicht überschritten werden. Beispiele:
|
Klasse III: MittelfeuerwerkeGewicht: von 50g bis 250gKlasse III - Feuerwerkskörper dürfen ebenso nur Inhabern mit besonderen Bewilligungen ausgehändigt werden. Maximale Steighöhe: 100m Beispiele: siehe Klasse IV |
Klasse II: KleinfeuerwerkeGewicht: von 3g bis 50gMindestalter für die Ausgabe und Handhabung von Klasse II Feuerwerkskörper: 18 Jahre. Die Verwendung im Ortsgebiet ist untersagt, mit Ausnahme behördlicher Bewilligungen. Beispiele:
|
Klasse I: Feuerwerkscherzartikel und -spielzeugGewicht: bis 3gWegen der geringen Satzmenge (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) unterliegen diese Artikel keiner Beschränkung. Beispiele:
|
Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Pyrotechnikgesetz 1974,
in der jeweils aktuellen Fassung:
zum Pyrotechnikgesetz »









